Ich bitte also diese im Web wohlverbreiteten "Schadensmeldungen" mit sehr großer Vorsicht zu verwenden! 
Übergriffe auf anderweitig "freistehende" Übernachter sind mir trotz aller Recherchen nicht bekannt, ich bitte euch daher von Falschinformationen oder irgendwelchen Bedrohungssiituationen Abstand zu halten.
...
Sollte doch das übliche Loi Littoral sein?
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Hallo Ernest, Teemitrum ,
sorry, das sind keine Horrorgeschichten vom Hörensagen, ich kann Dir min. drei Fälle nennen, wo mir die Betroffenen die Erlebnisse aus erster Hand geschildert haben. Darunter ein eingekorsischter Deutscher, den es im PKW getroffen hat. Er hatte noch das deutsche Nummernschild drauf. Das Auto ist aufgrund einer Panne liegengeblieben, er hatte darin notgedrungen übernachtet, als dann die Steine kamen. Das größere Problem war dann allerdings die Schrotflinte, die sich mit den Scheiben vergnügt hatte, während er sich hatte abholen lassen und das Abschleppen organisieren wollte. Das war danach nicht mehr nötig...
Nochmal kurz zur Gesetzeslage. Geregelt wird das Ganze im "Dekret Nr. 2015-1783 vom 28. Dezember 2015 über den reglementarischen Teil von Buch I des Städtebaugesetzbuchs und die Modernisierung des Inhalts des lokalen Städtebauplans".
https://www.legifrance.gouv.fr/loda/id/JORFTEXT000031704629/#LEGISCTA000031716708
Dort steht u.a. zu lesen:
Gemäß Artikel R111-33 sind das isolierte Campen sowie die Einrichtung von Campingplätzen mit wenigen Ausnahmen verboten an oder auf oder in:
- auf öffentlichen Straßen und Wegen ;
- an den Ufern des Meeres ;
- in Naturschutzgebieten ;
- in einem Gebiet oder einer Stätte, das/die aufgrund seiner/ihrer natürlichen, patrimonialen, historischen Merkmale klassifiziert, eingetragen oder geschützt ist ;
- in weniger als 500 m Entfernung von einem als historisch eingestuften Denkmal ;
- in weniger als 200 m Entfernung von einer Trinkwasserentnahmestelle
Gemäß Artikel R111-34 kann das Campen außerhalb von eingerichteten Plätzen in bestimmten Gebieten verboten werden:
- durch den lokalen Stadtentwicklungsplan (PLU) oder durch das Stadtentwicklungsdokument, das an die Stelle des PLU tritt ;
- durch Erlass des Bürgermeisters oder des Präfekten.
Erlaubt ist es hingegen laut Artikel R111-32:
"frei praktiziert, außerhalb des Bereichs öffentlicher Straßen und Wege, unter den in diesem Unterabschnitt festgelegten Bedingungen, mit der Zustimmung desjenigen, der die Nutzung des Bodens hat, gegebenenfalls vorbehaltlich des Einspruchs des Eigentümers".
Die Strafe bei Zuwiderhandlung kann bis zu 1.500,- € betragen.
Im Großteil der Natur- und Nationalparks ist in Frankreich das Biwakieren (immer noch nicht das Campen) übrigens erlaubt, Korsika macht hier eine Ausnahme.
Erstmal kann natürlich jeder machen was er will oder was er für richtig hält. Danach aber bitte kein Gejammer bezüglich eventueller Konsequenzen.
Wer sich noch näher informieren möchte: https://www.lecampingsauvage.f…n/camping-sauvage-bivouac
Grüße
Georg