@Hallo Klaus grad hat die Bar am Cote de Nacre mangels Masse für heute dicht gemacht. Den Router haben sie mir
freundlicherweise angelassen.
Ich wünsche dir eine schöne Zeit dort, ich bin wieder im norddeutschen Regenwetter angekommen.
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Neues Benutzerkonto erstellen@Hallo Klaus grad hat die Bar am Cote de Nacre mangels Masse für heute dicht gemacht. Den Router haben sie mir
freundlicherweise angelassen.
Ich wünsche dir eine schöne Zeit dort, ich bin wieder im norddeutschen Regenwetter angekommen.
Was ist, wenn ich das Risikogebiet (Provence-Alpes-Côte d‘Azur) nur durchreise?. Ich wollte mit dem TGV nach Marseille und dann mit der Fähre nach Korsika und den selben Weg dann wieder zurück. Die ganzen Verordnungen kapiert doch keiner mehr und dann noch in jedem Bundesland anders.
Was ist, wenn ich das Risikogebiet (Provence-Alpes-Côte d‘Azur) nur durchreise
Die Frage ist berechtigt. Das betrifft ja viele die über Toulon, Marseille, Nizza von der Insel zurückkommen. Das bedarf schon einer Klärung.
Meinem ersten Gefühl nach würde ich so argumentieren wie Jürgen zuvor. Nur ... ob das Gefühl auch der Tatsache entspricht habe ich doch meine Zweifel.
Unsere Südfrankreichwoche Anfang Oktober sehe ich wieder in die Ferne entschwinden
Zitateinem Risikogebiet nach Absatz 4 aufgehalten haben
Eine Durchreise ist nach meinem Verständnis eben kein Aufenthalt, sondern ein Transitvorgang.
Viele Grüße aus dem sonnigen Korsika
Jürgen
Eine Durchreise ist nach meinem Verständnis eben kein Aufenthalt, sondern ein Transitvorgang.
Ein "Transitvorgang" ist in diesem Zusammenhang nicht definiert. Also ist im Sinne dieser Verordnung auch die Durchreise ein "Aufenthalt".
Die "Transit-Ausnahme" gibt es nur, wenn man durch Deutschland durchreist.
PS: In der Bundes-Verordnung zur Testpflicht gibt es die Durchreise-Ausnahme: "Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt nicht für Personen, die lediglich durch ein Risikogebiet durchgereist sind und dort keinen Zwischenaufenthalt hatten".
Keine Ahnung, was nu gilt...
Ein "Transitvorgang" ist in diesem Zusammenhang nicht definiert. Also ist im Sinne dieser Verordnung auch die Durchreise ein "Aufenthalt".
Die "Transit-Ausnahme" gibt es nur, wenn man durch Deutschland durchreist.
Stimmt so nicht ganz:
"Wer in die Bundesrepublik Deutschland einreist und sich innerhalb von 14 Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten hat, ist verpflichtet, sich nach der Einreise auf direktem Weg nach Hause oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich dort 14 Tage lang zu isolieren. Das gilt nicht, wenn jemand nur durch ein Risikogebiet durchgereist ist und sich dort nicht aufgehalten hat. Das zuständige Gesundheitsamt überwacht die Quarantäneverpflichtung."
Quelle: https://www.bundesgesundheitsm…aq-tests-einreisende.html
Manche Bundesländer (Hessen, Hamburg) haben das in ähnlicher Formulierung auch in den jeweiligen Landesverordnungen übernommen.
Ich laufe vom Hafen zum Bahnhof und warte dort auf den Zug. Ist das dann ein Zwischenaufenthalt ?
Schleswig-Holsten schreibt z.B:
Welche Einreisenden aus einem Risikogebiet sind von der häuslichen Quarantäne ausgenommen?
Personen, die sich weniger als 48 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben.
Für BW habe ich auch etwas gefunden
Wie gesagt: In der Bundesverordnung gibt es diese Ausnahme, in der Baden-Württembergischen Verordnung nicht.
Und wie gesagt: Ich habe keine Ahnung, was nun gilt. Normalerweise bricht Bundesrecht Landesrecht.
Gibt es hier Rechtsverdreher oder Stattsrechtler? ;-)
Hallo Mark,
du hast Recht nur falsch erklärt. Die meisten Bundesländer haben folgende Regelung
angewandt für Bernd
- ist der Bahnhof Marseille das Ziel (das liegt im Risiko Gebiet)
- dann Wechsel des Transportmittel (Bus) und somit ein neuer Transit. Start und Ziel liegen im Risiko Gebiet
- dann Fußmarsch (anderes Transportmittel -neuer Transit) von der Bus Haltestelle (Startpunkt) zum Fährterminal (Zielpunkt) -beides liegt wieder im Risiko Gebiet.
- Beginn der Fährüberfahrt mit Start im Risiko Gebiet
Wenn Bernd nun innerhalb von 14 Tagen nach Deutschland zurückkehrt, selbst mit Direktflug von der Insel, hat er nach den aktuell (25.08.2020) geltenden Bestimmungen in den letzten 14 Tagen ein Risiko Gebiet besucht -sprich Tests, Meldung Gesundheitsamt und Arbeitgeber, Quarantäne bis Bescheid Mitteilung.
Versuche gerade abzuklären, wie der Stop/Wartezeit beim Transit auf die Insel in den Häfen von Nizza, Toulon oder Marseille zu bewerten ist. Sobald ich Info habe aktualisiere ich das hier.
Die Rückreise von Korsika über Nizza, Toulon oder Marseille zählt als Transit, wenn direkt von der Fähre das Risiko Gebiet -ohne Persönlichen Stop- durchfahren wird. Prüfung der Ladung, Maut, etc. zählen nicht.
Gute Zeit
Micha
So, das ist abgeklärt. Quelle IM BaWü
Die Wartezeit bei Anreise mit WoMo / Pkw etc. im Hafen von Nizza, Marseille oder Toulon zum Transit auf eine Mittelmeer Insel
zählt NICHT als Aufenthalt. KEIN Risiko Gebiet besucht.
Nicht jedoch während der Wartezeit auf die Fähre, in der Stadt bummeln gehen oder Besorgungen machen.
Gute Zeit
Micha
Eine Interpretation dürft tatsächlich die sein das man, wenn von der Fähre ausfahrend ohne weiteren Halt /Tanken, Toilette, Einkaufen etc.) das Risikogebiet durchfährt.
Ausnahmen von den Verpflichtungen nach Absatz 1
Die Verpflichtungen nach Nummer 1 gelten nicht für Personen, die lediglich durch ein Risikogebiet durchgereist
sind und dort keinen Zwischenaufenthalt hatten oder die aufgrund einer landesrechtlich vorgesehenen Ausnahme
an ihrem Wohnsitz oder sonstigen Aufenthaltsort keiner Verpflichtung zur häuslichen Absonderung nach Einreise
aus einem Risikogebiet unterliegen.
Auszug aus dem Bundesanzeiger vom 6.8.
Ich lese aber überall
Ausnahme von der Quarantänepflicht:
Wenn Sie nicht länger als 48 Stunden im Risikogebiet waren.
ch lese aber überall
Ausnahme von der Quarantänepflicht:Wenn Sie nicht länger als 48 Stunden im Risikogebiet waren.
... mhhm ... wo ?
Ein eventueller vorgenommener Coronatest darf nicht älter als 48 Stunden sein ... da hat es die 48 Stunden
Ich lese aber überall
Ausnahme von der Quarantänepflicht:
Wenn Sie nicht länger als 48 Stunden im Risikogebiet waren.
Das sind sicher keine Offiziellen Stellen... ich habe meine Quelle aufgeführt, somit kennst du deine Ausgangslage.
... mhhm ... wo ?
Ein eventueller vorgenommener Coronatest darf nicht älter als 48 Stunden sein ... da hat es die 48 Stunden
Es geht nicht um den Coronatest sondern um die Aufenthaltsdauer im Risikogebiet. Aber vielleicht verstehe ich das ganze einfach falsch.
Ich habe heute eine Anfrage an mein zuständiges Gesundheitsamt gestellt. Mal schauen was da an Antwort kommt.
Zum Beispiel hier:
https://sozialministerium.bade…ionen-zu-coronavirus/faq/
https://schleswig-holstein.de/…formationen_urlauber.html
https://www.gesetze-bayern.de/…AutoDetectCookieSupport=1
Bernd, ich habe dir oben geschrieben, was für dich gilt. Eine 48 Stunden unbedenklichkeits Regelung gibt es nicht. Was du in Anspruch nimmst ist die 48 Std Regel bei Auslandsaufenthalt. DIE gilt aber NICHT für Risikogebiete.
Aber wenn es dir hilft...
Gute Zeit
Micha
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