Corona/Covid-19: Fähre Stornieren oder Abwarten?

  • Zitat

    Was ist, wenn ich das Risikogebiet (Provence-Alpes-Côte d‘Azur) nur durchreise?.

    reib

    Hallo Bernd, es geht dabei nach meinem Verständnis um den Aufenthalt, nicht um eine etwaige Durchreise.


    Viele Grüße


    Jürgen

  • Was ist, wenn ich das Risikogebiet (Provence-Alpes-Côte d‘Azur) nur durchreise

    Die Frage ist berechtigt. Das betrifft ja viele die über Toulon, Marseille, Nizza von der Insel zurückkommen. Das bedarf schon einer Klärung.

    Meinem ersten Gefühl nach würde ich so argumentieren wie Jürgen zuvor. Nur ... ob das Gefühl auch der Tatsache entspricht habe ich doch meine Zweifel.

    Unsere Südfrankreichwoche Anfang Oktober sehe ich wieder in die Ferne entschwinden §c)?

  • Zitat

    einem Risikogebiet nach Absatz 4 aufgehalten haben

    Eine Durchreise ist nach meinem Verständnis eben kein Aufenthalt, sondern ein Transitvorgang.


    Viele Grüße aus dem sonnigen Korsika


    Jürgen

  • Eine Durchreise ist nach meinem Verständnis eben kein Aufenthalt, sondern ein Transitvorgang.

    Ein "Transitvorgang" ist in diesem Zusammenhang nicht definiert. Also ist im Sinne dieser Verordnung auch die Durchreise ein "Aufenthalt".


    Die "Transit-Ausnahme" gibt es nur, wenn man durch Deutschland durchreist.

  • Zitat

    "Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt nicht für Personen, die lediglich durch ein Risikogebiet durchgereist sind und dort keinen Zwischenaufenthalt hatten".

    Knox


    Hallo Mark, das ist der „Transitvorgang“ in ausführlicher Amtssprache. :-(


    Viele Grüße aus Korsika


    Jürgen

  • Ein "Transitvorgang" ist in diesem Zusammenhang nicht definiert. Also ist im Sinne dieser Verordnung auch die Durchreise ein "Aufenthalt".


    Die "Transit-Ausnahme" gibt es nur, wenn man durch Deutschland durchreist.

    Stimmt so nicht ganz:


    "Wer in die Bundesrepublik Deutschland einreist und sich innerhalb von 14 Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten hat, ist verpflichtet, sich nach der Einreise auf direktem Weg nach Hause oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich dort 14 Tage lang zu isolieren. Das gilt nicht, wenn jemand nur durch ein Risikogebiet durchgereist ist und sich dort nicht aufgehalten hat. Das zuständige Gesundheitsamt überwacht die Quarantäneverpflichtung."


    Quelle: https://www.bundesgesundheitsm…aq-tests-einreisende.html


    Manche Bundesländer (Hessen, Hamburg) haben das in ähnlicher Formulierung auch in den jeweiligen Landesverordnungen übernommen.

  • Wie gesagt: In der Bundesverordnung gibt es diese Ausnahme, in der Baden-Württembergischen Verordnung nicht.

    Und wie gesagt: Ich habe keine Ahnung, was nun gilt. Normalerweise bricht Bundesrecht Landesrecht.

    Gibt es hier Rechtsverdreher oder Stattsrechtler? ;-)

  • Hallo Mark,

    du hast Recht nur falsch erklärt. Die meisten Bundesländer haben folgende Regelung

    angewandt für Bernd


    - ist der Bahnhof Marseille das Ziel (das liegt im Risiko Gebiet)

    - dann Wechsel des Transportmittel (Bus) und somit ein neuer Transit. Start und Ziel liegen im Risiko Gebiet

    - dann Fußmarsch (anderes Transportmittel -neuer Transit) von der Bus Haltestelle (Startpunkt) zum Fährterminal (Zielpunkt) -beides liegt wieder im Risiko Gebiet.

    - Beginn der Fährüberfahrt mit Start im Risiko Gebiet


    Wenn Bernd nun innerhalb von 14 Tagen nach Deutschland zurückkehrt, selbst mit Direktflug von der Insel, hat er nach den aktuell (25.08.2020) geltenden Bestimmungen in den letzten 14 Tagen ein Risiko Gebiet besucht -sprich Tests, Meldung Gesundheitsamt und Arbeitgeber, Quarantäne bis Bescheid Mitteilung.


    Versuche gerade abzuklären, wie der Stop/Wartezeit beim Transit auf die Insel in den Häfen von Nizza, Toulon oder Marseille zu bewerten ist. Sobald ich Info habe aktualisiere ich das hier.

    Die Rückreise von Korsika über Nizza, Toulon oder Marseille zählt als Transit, wenn direkt von der Fähre das Risiko Gebiet -ohne Persönlichen Stop- durchfahren wird. Prüfung der Ladung, Maut, etc. zählen nicht.


    Gute Zeit

    Micha

  • So, das ist abgeklärt. Quelle IM BaWü

    Die Wartezeit bei Anreise mit WoMo / Pkw etc. im Hafen von Nizza, Marseille oder Toulon zum Transit auf eine Mittelmeer Insel

    zählt NICHT als Aufenthalt. KEIN Risiko Gebiet besucht.

    Nicht jedoch während der Wartezeit auf die Fähre, in der Stadt bummeln gehen oder Besorgungen machen.


    Gute Zeit

    Micha

  • Eine Interpretation dürft tatsächlich die sein das man, wenn von der Fähre ausfahrend ohne weiteren Halt /Tanken, Toilette, Einkaufen etc.) das Risikogebiet durchfährt.


    Ausnahmen von den Verpflichtungen nach Absatz 1

    Die Verpflichtungen nach Nummer 1 gelten nicht für Personen, die lediglich durch ein Risikogebiet durchgereist

    sind und dort keinen Zwischenaufenthalt hatten oder die aufgrund einer landesrechtlich vorgesehenen Ausnahme

    an ihrem Wohnsitz oder sonstigen Aufenthaltsort keiner Verpflichtung zur häuslichen Absonderung nach Einreise

    aus einem Risikogebiet unterliegen.


    Auszug aus dem Bundesanzeiger vom 6.8.

  • ch lese aber überall


    Ausnahme von der Quarantänepflicht:

    Wenn Sie nicht länger als 48 Stunden im Risikogebiet waren.

    ... mhhm ... wo ?

    Ein eventueller vorgenommener Coronatest darf nicht älter als 48 Stunden sein ... da hat es die 48 Stunden

  • Ich lese aber überall


    Ausnahme von der Quarantänepflicht:

    Wenn Sie nicht länger als 48 Stunden im Risikogebiet waren.

    Das sind sicher keine Offiziellen Stellen... ich habe meine Quelle aufgeführt, somit kennst du deine Ausgangslage.

  • ... mhhm ... wo ?

    Ein eventueller vorgenommener Coronatest darf nicht älter als 48 Stunden sein ... da hat es die 48 Stunden

    Es geht nicht um den Coronatest sondern um die Aufenthaltsdauer im Risikogebiet. Aber vielleicht verstehe ich das ganze einfach falsch.

    Ich habe heute eine Anfrage an mein zuständiges Gesundheitsamt gestellt. Mal schauen was da an Antwort kommt.



    Zum Beispiel hier:


    https://sozialministerium.bade…ionen-zu-coronavirus/faq/


    https://schleswig-holstein.de/…formationen_urlauber.html


    https://www.gesetze-bayern.de/…AutoDetectCookieSupport=1


    https://www.muenchen.de/rathau…erkblatt_Einreisende_.pdf

  • Bernd, ich habe dir oben geschrieben, was für dich gilt. Eine 48 Stunden unbedenklichkeits Regelung gibt es nicht. Was du in Anspruch nimmst ist die 48 Std Regel bei Auslandsaufenthalt. DIE gilt aber NICHT für Risikogebiete.

    Aber wenn es dir hilft...

    Gute Zeit

    Micha

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